Schulordnung

89257 Illertissen
Seilerweg 2


Telefon (07303)41144
E-Mail: info@musikschule-miller.de
Internet:
www.musikschule-miller.de




§ 1
Begriff


Die Musikschule ist ein privates Unternehmen und wird nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.

§ 2
Ziel und Zweck


Ziel und Zweck der außerschulischen Bildungseinrichtung werden nach den örtlichen Bedürfnissen an die Vorstellung des VdM (Verband deutscher Musikschulen) angelehnt.

§ 3
Aufbau


Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan der Musikschulen der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Stufen:

  1. 1.musikalische Früherziehung

  2. 2.Grundkurse

  3. 3.Instrumentalunterricht

  4. 4.besondere Gruppen und Kurse (Gehörbildung, Harmonielehre u. a.)


§ 4
Musikalische Früherziehung


  1. 5.Zur musikalischen Früherziehung werden Kinder aufgenommen, die noch nicht die Grundschule besuchen.

  2. 6.Das Mindestalter beträgt vier Jahre.

  3. 7.Die musikalische Früherziehung dauert zwei Jahre.

  4. 8.Die Kursstärke beträgt ca. 12 Kinder. Die Unterrichtsstunde wird einmal wöchentlich durchgeführt.

  5. 9.Die musikalische Früherziehung wird mit Beginn der Schulpflicht als Grundkurs weitergeführt.


§ 5
Grundkurs


  1. 1.Der Grundkurs dauert ca. zwei Jahre.

  2. 2.Die Grundkurse werden eingerichtet als Eingangsstufe für Kinder der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe.

  3. 3.Die Kursstärke beträgt ca. 10 Personen.

  4. 4.Die Unterrichtsstunde wird einmal wöchentlich durchgeführt.


§ 6
Instrumentalunterricht

Zum Instrumentalunterricht werden aufgenommen:

  • Kinder aus der Früherziehung, mit Einverständnis der Lehrkraft.

  • Kinder, die den Grundkurs mindestens ein Jahr besucht haben.

  • Musikinteressierte ab 6 Jahren.

  • Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.


Der Unterricht wird nach den Bedürfnissen der Schüler und den Möglichkeiten der Musikschule als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt.
In der Regel werden nur solche Schüler aus der Gruppe in den Einzelunterricht vorschlagen, die sich besonders qualifiziert haben.


§ 7
Besondere Gruppen und Kurse


  1. 1.In diesen Bereich fallen Singklassen, Chor, Spielkreise, Bläsergruppen, Volksmusik, Kammermusik, Musiktheorie, Hörerziehung und Harmonielehre.

  2. 2.Diese Gruppen werden nur bei Bedarf eingerichtet.

  3. 3.Die Schüler der Instrumentalgruppen sind verpflichtet, an einem Fach der besonderen Gruppen und Kurse teilzunehmen.


§ 8
Unterrichtsausfall


  1. 1.Fallen mehr als zwei Unterrichtsstunden wegen Erkrankung des Lehrers in Folge aus, so hat der Schüler Anspruch auf Ersatz. Der Nachholunterricht kann auch an anderen Tagen als den festgelegten, unter Berücksichtigung der Schulzeiten der allgemein bildenden Schulen, bzw. bei Berufstätigen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit, durchgeführt werden.

  2. 2.Unterrichtsstunden, die durch andere unvermeidliche Behinderungen der Lehrkraft ausfallen, werden nach Möglichkeit vor- bzw. nachgegeben. Bei Ferienbeginn kann noch bis Freitag der Woche unterrichtet werden. Die dadurch entstehenden Mehrstunden gelten als Vorgabe für einen eventuellen Ausfall.


§ 9
Schuljahr


  1. 1.Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Ferien und Feiertagsordnung richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen für Unterricht und Kultus.

  2. 2.Für örtlich bedingte Abweichungen gilt der Grundsatz, dass der Unterricht nicht stattfindet, wenn die Grundschule geschlossen ist.


§ 10
Unterrichtszeiten


  1. 1.Eine Unterrichtsstunde dauert 30 oder 45 Minuten.

  2. 2.Der Unterricht wird montags bis freitags in den Nachmittagsstunden erteilt, für Berufstätige auch abends.

  3. 3.Die Einteilung des Unterrichts nimmt die Schulleitung vor. Es können nur die Unterrichtszeiten der allgemein bildenden Schulen, bei Berufstätigen die Arbeitszeit, bei der Unterrichtsfestsetzung der Musikschule berücksichtigt werden. Andere Aktivitäten müssen in den Hintergrund treten.


§ 11
Aufnahme


  1. 1.Die Aufnahme erfolgt mit dem Eingang eines ausgefüllten Anmeldeformulars.

  2. 2.Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.

  3. 3.Der Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns wird von der Geschäftsleitung festgesetzt.


§ 12
Ausscheiden


  1. 1.Ein Ausscheiden ist am Ende des Schuljahres, also zum 31.08. und im Halbjahr, zum 28.02. möglich.

  2. 2.Die Abmeldung ist am 31.Dez bzw. am 30. Juni (8 Wochen im Voraus) schriftlich vorzulegen.


§13
Ausschluss


  1. 1.Ein Schüler kann aus schwerwiegenden Gründen vom Unterricht ausgeschlossen werden.

  2. 2.Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichts.



§14
Schulische Veranstaltungen


Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen sind Bestandteil des Unterrichts.


§ 15
Aufsicht


Die Schüler werden nur während des Unterrichts beaufsichtigt.


§16
Gebührenordnung


  1. 1.Gebührenerhebung/ -schuldner

Die Musikschule Miller erhebt für die Inanspruchnahme der Musikschule Benützungsgebühren. Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.

  1. 2.Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren erhoben.

  1. 3.Fälligkeit

Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr.
Grundsätzlich werden die Unterrichtsgebühren durch Einzugsermächtigung
zum jeweils 1. des Monats eingezogen.
In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.


Die neuen Unterrichtsgebühren pro Monat /Jahr ab September 2021:




















Gruppenunterricht:

monatlich

jährlich

2 er Gruppe

59,00 €

708,00 €

3 er Gruppe

47,00 €

564,00 €

4 er Gruppe

38,00 €

456,00 €

Einzelunterricht



30 Minuten

72,00 €

864,00 €

45 Minuten

98,00 €

1176,00 €




  1. 4.Unterrichtsgebühren

Bei Familien, aus denen mehrere Kinder den Unterricht besuchen, wird die Unterrichtsgebühr für das zweite und dritte und jedes weitere Kind um 10% ermäßigt.



§17
Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.


Die bisherigen Unterrichtsbedingungen sind ab gleichem Datum ungültig.

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